Juniorprofessor
Hochschullehrer, der für drei Jahre zum Beamten auf Zeit ernannt oder als Tarifbeschäftigter angestellt wird. Das Beamten- oder Tarifbeschäftigungsverhältnis kann um drei Jahre verlängert werden. Voraussetzungen für die Einstellung als Juniorprofessor sind ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und besondere Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Je nach Landesrecht kann die Juniorprofessur die Habilitation als Voraussetzung für die Berufung auf eine Professur als Beamter auf Lebenszeit an einer Hochschule ersetzen.
Schlagwörter
Quellenangabe der deutschsprachigen Definition | Sekretariat der Kultusministerkonferenz |
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Zuletzt geändert am | 26.08.2019 |