Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
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Das Schulgesetz umfaßt die Teile: Allgemeine Vorschriften; Schulverfassung; Lehrkräfte sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; Schülerinnen und Schüler; Elternvertretung; Schulträgerschaft; Aufbringung der Kosten; Staatliche Schulbehörden, Schulinspektion; Religionsunterricht, Unterricht Werte und Normen; Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses; Schulen in freier Trägerschaft; Vertretungen beim Kultusministerium und Landesschulbeirat; Übergangs- und Schlussvorschriften. Paragraph 4 beschreibt die inklusive Schule als Aufgabe für die öffentlichen Schulen. Paragraph 183c regelt die Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule.
Dokument von: Niedersächsisches Kultusministerium
Fach, Sachgebiet
Schlagwörter
Niedersachsen, Bildungsrecht, Inklusion, Schulgesetz, Schulrecht, Inklusive Schule,
Bildungsbereich | Grundschule; Sekundarstufe I; Sekundarstufe II; Berufsbildung; Sonderschule / Behindertenpädagogik |
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Ressourcenkategorie | Gesetz/Verordnung/Konvention/Vertrag |
Angaben zum Autor der Ressource / Kontaktmöglichkeit | Niedersächsisches Kultusministerium |
Erstellt am | |
Sprache | Deutsch |
Rechte | Keine Angabe, es gilt die gesetzliche Regelung |
Zugang | ohne Anmeldung frei zugänglich |
Kostenpflichtig | nein |
Gehört zu URL |
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/service/rechts_und_verwaltungsvorschriften/rechts--und-verwaltungsvorschriften---niedersaechsisches-kultusministerium-6287.html |
Zuletzt geändert am | 30.10.2018 |